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Vertrauen ist gut, Zertifikate sind besser

Fall­stricke bei Werk­ver­trägen und Dienst­ver­trägen vermeiden

Damit Werk- und Dienstverträge dem geltenden Recht entsprechend umgesetzt werden können, müssen Auftraggeber und Auftragnehmer die gesetzlichen Regelungen kennen und befolgen. Tun sie das nicht, drohen beiden Seiten empfindliche Strafen. Mit klar definierten Prozessen sowie 100 internen und externen Audits pro Jahr unterstützt FERCHAU seine Kunden bei der Zusammenarbeit in beiden Vertragsarten. Mit unseren über 100 Niederlassungen gewährleisten wir Ihnen jederzeit eine individuelle und persönliche Betreuung. Unsere Spezialist:innen in Ihrer Nähe helfen Ihnen bei der rechtskonformen Ausgestaltung, Steuerung und Umsetzung Ihrer Werk- und Dienstverträge und achten darauf, dass alle Prozessschritte eingehalten werden. Darauf geben wir Ihnen unser Wort – und die zertifizierte Bestätigung durch das unabhängige Prüfinstitut DEKRA.

Welche Fallstricke bestehen bei unsachgemäßer Durchführung von Werkverträgen und Dienstverträgen?

Leis­tungs­be­schrei­bung

Unzureichende Definition des Leistungserfolgs oder der Leistungsbeschreibung

Falsche Handhabe der Auswahlprozesse

Die Auswahl der Ausführenden obliegt allein dem Auftragnehmer im Werk- oder Dienstvertrag. Der Auftraggeber darf keinen Einfluss auf die Auswahl nehmen.

Falsche Handhabe der Weisungsbefugnis

Die Weisungsbefugnis liegt allein beim Auftragnehmer im Werk- oder Dienstvertrag. Der Auftraggeber darf keine unmittelbaren Anweisungen an die Ausführenden aussprechen.

Fehlende organisatorische Trennung

Einsatz der Ausführenden über die vereinbarten Gewerke hinaus. Eine Integration in die Arbeitsabläufe des Auftraggebers ist nicht zulässig. Die Dispositionsfreiheit liegt ausschließlich beim Auftragnehmer.
 

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Folgenfalle

Konse­quenzen bei Miss­ach­tung

Werden die für Werk- und Dienstverträge geltenden Grundregeln missachtet, kann der Gesetzgeber eine verdeckte Arbeitnehmerüberlassung beanstanden, mit folgenden Konsequenzen

* Maximal vier Jahre und 364 Tage rückwirkend. Bei Vorsatz ist die Ausfallhaftung 30 Jahre rückwirkend. Geschäftsführende oder der Vorstand haften bei Vorsatz auch mit dem Privatvermögen. Zusätzlich besteht die Gefahr von bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe.

Expertise und Beratung

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